Impressum

Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen:

Wir erkennen von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Kunden nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bei einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt §6 Abs. 2 AGBG.

Unsere Angebote in Prospekten sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein Angebot im Sinne des §145 BGB dar. Einzelne dem Kunden übersandte Angebote sind ebenfalls freibleibend; die Auftragserteilung stellen die Angebote der Kunden dar, die Vertragsbestandteil werden, wenn und soweit wir deren Annahme bestätigen. Dem Kunden übersandte technische Berechnungen und von ihm gewünschte Anlagen berücksichtigen die vom Kunden hierfür uns zur Verfügung gestellten Angaben. Insoweit obliegt die Überprüfung von uns angegebener Maße, Gewichte, Mengen und technischer Daten den Kunden. Unsere angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Auslegungen und technischen Berechnungen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder erfüllt sind. Neben der schriftlichen Auftragserteilung und Annahme bestehen keine weiteren Absprachen. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluß vom Käufer angemessene Sicherheiten, Beispielsweise in Form unbefristeter, selbstschuldnerischer Bankbürgschaften, zu verlangen und kann die Erfüllung des Vertrages von der Gestellung der Sicherheit abhängig machen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist die begehrte Sicherheit trotz nochmaliger Anforderung und Fristsetzung durch den Verkäufer nicht beibringt.

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware. Sie gelten bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit dem Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, vorübergehende Hindernisse jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche, schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück treten. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei Teillieferungen auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder Zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten und Gefahrenübergang trägt der Kunde. Versandart und Verpackung stehen in unserem Ermessen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt auf Wunsch und für Rechnung des Abnehmers. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Verpackungsverordnung. Durch den Abnehmer verschmutzte und/oder nicht nach Material sortierte Transportverpackungen werden nur gegen Kostenerstattung zurück genommen. Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie nur in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Kosten trägt der Abnehmer. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern. Die Ware gilt dann als abgenommen, es sei denn, daß der Kunde zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist.

Preise verstehen sich einschließlich Verpackungs- aber ausschließlich Frachtkosten. In Rechnungen unterlaufene Berechnungsfehler können nachträglich korrigiert werden. Sämtliche Preise verstehen sich Netto ab Lieferwerk oder Lager; die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5% -punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Zinsrechnungen sind sofort fällig. Reparaturrechnungen gelten als abgenommen im Sinne von §640 BGB, wenn nicht am Tage nach Beendigung der Reparatur der Kunde mitteilt, dass er die Werkleistung nicht abnimmt. Rechnungen für durchgeführte Reparaturarbeiten sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Hereinnahme von Eigen- und Kundenwechsel bedarf gesonderter Vereinbarung. Der Kunde trägt die sofort fälligen Wechsel- und Diskontspesen. Der Verkäufer behält sich vor, Ware nur per Nachnahme auszuliefern. Bei etwaigen Gegenansprüchen ist die Verweigerung von Zahlungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Kunden unzulässig, wenn die Ansprüche, derer er sich berühmt bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Alle unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel nach Mahnung fällig, wenn der Käufer die Zahlungsverpflichtungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen und/oder deren Rückgabe auf Kosten des Käufers zu verlangen, ohne dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zusteht. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen aus Weiterveräußerungen zu widerrufen. Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

Unsere Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Lieferdatum. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages wird eine Werk-Anschlussgarantie von einem weiteren Jahr gewährt. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen oder Rügen erkennbarer Mängel sind unverzüglich schriftlich an das jeweilige Verkaufshaus zu richten. Mängel, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Sendung bzw. 7 Tage nach Entdeckung bei nichterkennbaren Mängeln dem Verkäufer gegenüber gerügt wurden, gelten als genehmigt und berechtigen nicht mehr zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Dem Käufer obliegt es, jedes gelieferte Stück unverzüglich auf Mängel zu überprüfen. Die Ausnahmeregel in §378 HGB für offensichtliche Abweichungen wird abbedungen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen des Verkäufers an Ihn oder an das Herstellwerk auf Kosten des Käufers zurückzusenden. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, berechtigterweise geltend gemachte Mängel durch Reparatur zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Entscheidet sich der Verkäufer für Nachbesserung werden dem Käufer die Transportkosten erstattet, soweit nicht die Kostenerstattung nach §476a BGB ausgeschlossen und/oder beschränkt ist. Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht zur Mängelbeseitigung für jeden Mängel zweimal ein. Der Verkäufer behält sich ferner das Recht vor, berechtigterweise geltend gemachte Gewährleistungsansprüche durch Ersatzlieferung zu befriedigen. Bis zu einer werkseitigen Entscheidung über die Berechtigung der Mängelrüge und der Entscheidung des Verkäufers, wie er die Gewährleistungsansprüche befriedigt, liefert der Verkäufer auf Wunsch des Käufers Ersatz und berechnet ihm den Wert der Ersatzlieferung. Der berechnete Betrag wird gutgeschrieben, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt. bzw. er die Entscheidung trifft, dass die Gewährleistungsansprüche durch Ersatzlieferung befriedigt werden. Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des §476a BGB stehen dem Käufer nur dann zu, wenn der Verkäufer die Entscheidung trifft die Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserung zu befriedigen. Ergibt sich bei einer aus Anlass der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware in Rechnung zu stellen. Ist eine Rücksendung der beanstandeten Ware nicht möglich, kann auf Kosten des Verkäufers der Käufer Kosten für eine von Ihm selbst durchgeführte oder veranlasste Nachbesserung nur dann vom Verkäufer verlangen, wenn und soweit der Verkäufer hierzu seine Zustimmung erteilt hat und der vom Verkäufer genehmigten Kostenrahmen nicht überschritten wird.

Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen – insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliegt. Eine Haftung besteht auch nicht, wenn grobe Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen vorgelegen hat, es sei denn, daß insoweit die Verletzung von Kardinalpflichten vorliegt. Die Haftung ist auf jeden Fall beschränkt auf den Betrag, zu dem das jeweilige Risiko vom Verkäufer versichert ist, maximal jedoch bis zur Höhe des Lieferwertes. Soweit dem Verkäufer selbst Schadensersatzansprüche gegen seine Lieferanten, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, zustehen, ist der Verkäufer berechtigt, diese an den Käufer abzutreten. Der Käufer hat zunächst alles ihm Zumutbare zu unternehmen, sich aus den abgetretenen Ansprüchen zu befriedigen. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führt, können Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht vertraglich ausgeschlossen sind, gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug, der vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, kann nicht geltend gemacht werden. Drittfirmen, sowie deren Beschäftigte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrundstand verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn wir leicht fahrlässig gehandelt haben.

Wenn sich der Verkäufer jenseits von Gewährleistungsansprüchen und Rücktrittsfällen mit der Rücknahme der Ware und der Rückzahlung etwa bereits geleisteter Kaufpreise einverstanden erklärt, wird die Bearbeitung eines solchen Umtausches davon abhängig gemacht, daß der Käufer die kompletten Angaben der Bezugsdaten (Lieferschein- und Rechnungsnummer) dem Verkäufer mitteilt. Die Rücksendungen haben frachtfrei an die vom Verkäufer genannte Stelle zu erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Zustimmung zum Umtausch zu widerrufen, wenn die Ware oder die Originalverpackung (nicht Transportverpackung) beschädigt ist fehlt. Eine Umtauschmöglichkeit ist von vornherein ausgeschlossen für bereits eingebaute Teile, Geräte die speziell für den Kunden bestellt wurden und nicht lagermäßige Artikel. Der Kunde beteiligt sich an den Bearbeitungskosten der Warenrücknahme mit mind. Euro 15,-/Produkt bzw. bis zu 10% des Warenwertes. Dem Käufer bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Aufwandes.

Bei der Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung, der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung gegen uns durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Kunstruktionsunterlagen beteiligt.

Bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Forderungen gegen den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware vor. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks und derartigen Forderungen, Ausgenommen sind hiervon Forderungen wegen durchgeführter Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand in dem Bruchteil zu, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Käufer Kraft Gesetz das Allgemeineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt und dies unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Damit nach der Verbindung oder Vermischung die vom Verkäufer gelieferte Ware noch klar erkennbar ist, verpflichtet sich der Käufer, diese in seinen Aufzeichnungen und Rechnungen besonders zu kennzeichnen und auszuweisen. Der Käufer der die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten versichern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluß an den Verkäufer abgetreten, unabhängig davon, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erfolgt. Der Käufer nimmt die Abtretung mit Abschluss des Vertrages an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes der unter Vorbehalt gelieferten Sache. Der Käufer ist nur insoweit und solange ermächtigt, die Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzuges bzw. Zahlungseinstellung, insbesondere nach Konkursantragstellung ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer eine Liste über die an ihn abgetretenen Forderungen zu übersenden. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder Forderungspfändungen unverzüglich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen sowie einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis des zugunsten des Verkäufers bestehenden Eigentumsvorbehaltes zu übermitteln. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften Waren zu verlangen, ohne dass hierin bereits die Ausübung eines dem Verkäufer zustehenden Rücktrittsrechtes zu sehen ist. Bis zur Herausgabe hat der Käufer, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für den Verkäufer getrennt von anderen Waren zu lagern, als dem Verkäufer zustehendes Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung über das dem Verkäufer zustehendes Eigentum zu enthalten und an den Verkäufer ein Verzeichnis der noch in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Sachen zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern. Alle Ansprüche gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden an den Verkäufer mit Abschluss des Vertrages abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung mit Vertragsabschluß an. Der Vorbehaltsverkäufer verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers das ihm nach den vorstehenden Bedingungen vorbehaltene und eingeräumte (Mit-)Eigentum nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als dessen in Sicherungsfall realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach unserer Wahl unser Hauptsitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Hauptsitz. Gesetzliche Regelung über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Für alle Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
  


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